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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Sonne Rundum GmbH, Pinneberg

1. Geltungsbereich

  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote sowie Verträge, die mit uns geschlossen werden.
  • Sie haben Gültigkeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • Soweit Regelungen nicht in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind, gilt das BGB in seiner neuesten Fassung.
  • Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebote und Vertragsschluss

  • Unser Angebot basiert auf den uns zur Zeit der Angebotsabgabe vorliegenden Planunterlagen und Beschreibungen. Können bestimmte Begebenheiten aus den uns überlassenen Informationen durch uns aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erkannt werden oder werden diese aus ebenfalls nicht zu vertretenden Gründen falsch interpretiert, können Nachkalkulationen die Folge sein.
  • Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  • Unsere Kunden (Auftraggeber) sind an einem von ihnen eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneten Auftrag 14 (in Worten: vierzehn) Kalendertage nach Unterzeichnung gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung des Auftrags durch uns innerhalb dieser Frist zustande. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zeitpunkt, in dem unseren Kunden (auch per E-Mail oder per Telefax) unsere eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete und mit unserem Firmenstempel versehene Auftragsbestätigung („schriftlicher Vertrag“) zugeht. Sollte für die beauftragten Leistungen eine Baugenehmigung erforderlich sein, kommt ein Vertrag – auch nach einer etwaigen Auftragsbestätigung durch uns – erst mit Erteilung der Baugenehmigung zustande (§ 158 Abs. 1 BGB). Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern ist der schriftliche Vertrag, einschließlich der darin in Bezug genommenen Unterlagen, Regelungen und sonstigen Bestimmungen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der schriftliche Vertrag gibt alle individuellen Abreden vollständig wieder. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag er-setzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Zahlung

  • Es gelten ausschließlich die im Kaufvertrag genannten Preise und Zahlungsbedingungen. Insbesondere können wir für in sich abgeschlossene Leistungsteile eine Abschlagszahlung in Höhe des er-brachten Leistungswertes berechnen.
  • Wir behalten uns ferner das Recht vor, Teilzahlungen in Höhe von bis zu 90 % des Rechnungsbetra-ges zu verlangen, wenn die Montage oder auch Lieferung durch von uns unverschuldete Behinderungen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen kann.
  • Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Erhalten wir nach Leistung Kenntnis von einer solchen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse unseres Auftraggebers, so können wir sofortige Zahlung verlangen.
  • Überschreitet unser Auftraggeber das vereinbarte Zahlungsziel, sollte vom Tage der Überschreitung an ohne besondere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu tragen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
  • Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

4. Lieferfristen

  • Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Verzögert sich die Lieferung durch nicht in unserem Verantwortungsbereich liegende Umstände, welche die pünktliche Lieferung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt unmöglich macht, verlängert sich die Lieferfrist nach Fortfall der hindernden Umstände um die Dauer der Verzögerung.
  • Das heißt, saison-, konjunktur-, witterungs- sowie fertigungsbedingte Umstände können den Liefertermin noch beeinflussen. Verzögerungen von bis zu 12 Wochen sind möglich. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit Verzögerungen aus den oben genannten Gründen sowie des Umfanges einverstanden. Wir haben das Recht, Teillieferungen zu leisten. Lieferverzögerungen verursacht durch Zulieferer, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und höhere Gewalt oder Materialmangel haben wir nicht zu vertreten. Im Übrigen können sich Montageverzögerungen ergeben bzw. Montagetermine nicht eingehalten werden. Betriebsstörungen und höhere Gewalt oder Materialmangel haben wir nicht zu vertreten.

5. Leistungsumfang/Bauleistungen

  • Maßgebend für den Umfang und die Qualität unserer Leistungen ist ausschließlich der schriftliche Vertrag mit den darin in Bezug genommenen Unterlagen, Regelungen und sonstigen Bestimmungen. Sofern im schriftlichen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die zur endgültigen Planung und Ausführung der Leistungen erforderlichen Vorleistungen (z. B. Einholung einer Baugenehmigung, Durchführung von Vorarbeiten anderer baubeteiligter Unternehmen (Fundamente etc.) durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu erbringen. Die Mangelfreiheit solcher Vorleistungen anderer Gewerke ist durch den Auftraggeber sicherzustellen. Für etwaige Schäden/Verzögerungen aufgrund mangelhafter Vorleistungen lehnen wir jede Haftung ab.
  • Unsere Leitungen können, insbesondere aufgrund von bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. in der Baugenehmigung) von den Angaben im Angebot bzw. im Auftrag abweichen. Solche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
  • Der Auftraggeber hat spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Auftrages sein Grundstück zur Durchführung unserer Leistungen aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen. Soweit bei Vertragsschluss der Bauantrag noch nicht gestellt ist, ist dieser binnen zwei Wochen nach Zustandekommen des Vertrages mit uns beim zuständigen Bauamt zu stellen. Die Frist zur aufnahmebereiten Zurverfügungstellung des Grundstücks beginnt in diesem Falle zu laufen mit Erteilung der Baugenehmigung. Dasselbe gilt für den Fall, dass der mit uns geschlossene Vertrag erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam wird. Hingewiesen wird zudem darauf, dass, sollten bauseitig zu erbringende Leistungen im Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Montage der von uns geschuldeten Montageleistung nicht hergestellt sein, der Auftraggeber für den uns entstehenden Ausfall aufzukommen hat.
  • Unvorhersehbare Beeinträchtigungen oder Mängel in der Bausubstanz sowie Mängel in der Ausführung von Vorgewerken, die unsere Leistung beeinträchtigen oder die Umsetzung unserer Arbeiten verhindern, berechtigen uns, Zusatzleistungen zu erbringen bzw. an Dritte zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir lediglich die Bereitstellung und Montage industriell vorgefertigter Bauelemente schuldet. Hierfür erforderliche Vorleistungen, insbesondere solche Leistungen im Bestand, die die Anbindung/Einbindung der von uns geschuldeten Elemente möglich macht, sind bauseits zu erbringen. Erforderlichenfalls sind hierzu fachtechnisch geeignete Dritte bauseits mit einzubinden. Insofern fungieren wir weder als Generalplanerin noch als Generalunternehmerin für das Gesamtbauvorhaben.
  • Sollten für die Montage Straßensperrungen bzw. Abstellflächen, Zuwegungen sowie Strom, Wasser und Sanitäreinrichtungen benötigt werden, sind diese Maßnahmen, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch den Auftraggeber zu organisieren und sicherzustellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Sollte aus Versäumnissen der o. g. Bedingungen die Montage verzögert oder abgebrochen werden müssen, trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten.

6. Zusätzliche Hinweise zu den auszuführenden Leistungen

  • Bei Konstruktionen, die von uns an einen Dachunterschlag oder auf das Dach montiert werden müssen, ist uns zum Zeitpunkt des Aufmaßes eine verbindliche Bauunterlage zur Verfügung zu stellen, um die genaue Positionierung der Dachsparren festlegen und Konsolen für den Anschluss fertigen zu können. Sollten derartige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, muss zum Zeitpunkt des Aufmaßes der Unterschlag/das Dach freiliegen. Anderenfalls werden eventuelle Kosten durch nachträgliche Konstruktionsänderungen gesondert in Rechnung gestellt.
  • Sämtliche Abdichtungsarbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und beschränken sich auf die Versiegelung der von uns hergestellten und montierten Konstruktion. Für Abdichtungsarbeiten an der bestehenden Bausubstanz und außerhalb der Anschlussarbeiten, die durch uns vorzunehmen sind, sind wir nicht zuständig oder haftbar. In diesem Zusammenhang übernehmen wir funktionelle Verleistungen, die zur Herstellung der Dichtigkeit benötigt werden. Verleistungen aus rein optischen Gründen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
  • Für Schäden an Fliesen, Innenbekleidung oder verdeckt liegenden Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, etc.), die nicht bauseits gekennzeichnet oder deutlich ersichtlich sind, übernehmen wir keine Haftung.
  • Terrassendächer und Glashäuser sind sogenannte Kaltsysteme. Es kann bei Erwärmung sowie hoher Luftfeuchtigkeit zu Kondenswasserbildung kommen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar, sondern ist eine natürliche Erscheinung.
  • Wintergarten- und Terrassendachkonstruktionen unterliegen einer hohen thermischen Aufladung durch Sonnenlicht. Die hierdurch bedingten Bauteilbewegungen (Ausdehnung/Zusammenziehen der Elemente) kann durch entsprechende Geräusche (Knallen, Knacken) begleitet sein.
  • Eine Endreinigung ist nicht Vertragsbestandteil. Die Leistung wird besenrein übergeben.
  • Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind regelmäßig baugenehmigungspflichtig. Für die rechtzeitige Einholung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Eine Übernahme dieser Aufgabe (ganz oder teilweise) durch uns ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

7. Bildaufnahmen

  • Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir von der Montage und dem Ergebnis der Montage Foto-aufnahmen anfertigen, diese zu repräsentativen Zwecken gedruckt oder im Internet anonym sowie kostenfrei publiziert werden können. Anderenfalls mag einer solchen Anfertigung und Verwertung von den Lichtbildern bis zum Zeitpunkt der Abnahme widersprochen werden.

8. Abnahme/Gewährleistung/Mängelhaftung

  • Der Umfang und die Dauer der Gewährleistung für unsere Bauleistungen richtet sich nach dem BGB. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung erhält der Auftraggeber eine zehnjährige Garantie auf die Beschaffung von SOLARLUX-Ersatzteilen. Hiervon ausgenommen sind Elektro-, Beschattungs- und Verschleißteile (z. B. insbesondere Batterien, Motoren) sowie Beschläge (z. B. insbesondere Schlösser, Rollen und Türbänder) und Verglasungen. Eine etwaige Herstellerhaftung bei sachgemäßer Behandlung bleibt davon unberührt.
  • Die Gewährleistung beginnt ab der (Teil-)Abnahme, spätestens jedoch mit dem Datum der Schlussrechnung, unabhängig von deren sachlicher Richtigkeit und Ingebrauchnahme der Bauleistung.
  • Zur Abnahme bestimmt ist von unserer Seite der Monteur mit dem Formular Abnahmeprotokoll oder eine durch uns mit dieser Aufgabe betraute Personen mit entsprechender Einweisung in das Bauvorhaben.
  • Seitens des Auftraggebers ist entweder dieser selbst oder eine von ihm bestimmte, inhaltlich unterrichtete Person für die Abnahme im Vorwege festzulegen und uns zu benennen. In der Abnahme werden neben einer Kontrolle auf Funktion und/oder Beschädigung auch die Oberflächen nach Einbau der Elemente dokumentiert und ggf. mit Lichtbildern gespeichert. Das erstellte Protokoll wird dem Auftraggeber auf Wunsch auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Kontrolle auf optische Beschädigungen nach Abnahme dient vorrangig der Dokumentation des Ist-Zustandes nach Einbau.
  • Im Falle einer förmlichen Abnahme müssen äußerlich erkennbare Mängel sofort im Rahmen der Abnahme uns gegenüber angezeigt werden. Danach ist die Gewährleistung für äußerlich erkennbare Mängel ausgeschlossen.
  • Eine Mangelhaftung natürlicher Abnutzung, auf Schäden durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder chemische Einflüsse ist ausgeschlossen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind auch solche Mängel, die sich auf unsachgemäße Handhabung, mangelhafte Selbstmontage oder normalen Verschleiß beziehen.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei allen Beschattungs- und Sonnenschutzprodukten etc. ein unsachgemäßer Betrieb jegliche Gewährleistung ausschließt.

9. Eigentumsvorbehalt

  • Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen-stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

10. Kündigung

  • Der Auftraggeber hat ein freies Kündigungsrecht. Wir können in diesem Fall Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, namentlich des § 648 BGB, verlangen.
  • Wir können das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. In diesem Falle können wir eine angemessene Entschädigung verlangen.
  • Ebenfalls besteht ein Kündigungsrecht, sofern wichtige Gründe vorliegen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind.
  • Es ist bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Kündigung Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch den Auftraggeber zu leisten.

11. Muster und Zeichnungen

  • An Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, Konstruktions- und sonstigen Unterlagen und Mustern wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen ohne unser Einverständnis nicht an Dritte weitergeben werden.
  • Wir behalten uns vor, komplizierte und umfangreiche Planungsarbeiten auch im Vorfeld vor Vertragsabschluss in Form eines Planungsauftrages zu formulieren und separat gegen Vergütung anzubieten.

12. Anwendbares Recht

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.

13. Schlussbestimmungen

  • Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt Pinneberg.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des schriftlichen Vertrages – einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder, falls der schriftliche Vertrag – einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als Vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit von vornherein bedacht worden wäre.